https://www.baunetz.de/recht/Wie_ist_eine_Honorarerhoehung_nach_19_Abs._1_HOAI_zu_vereinbaren__44396.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Teltower Sternhalle
Schule von Numrich Albrecht Klumpp
Präzisionsbau für Präzisionssport
Sportzentrum von LP architektur in St. Michael im Salzburger Lungau
Polarisieren am Frederiksplein
Umbau in Amsterdam von Office Winhov
Goebbels-Villa zu verschenken
Zu den Diskussionen um das ehemalige FDJ-Gelände am Bogensee bei Berlin
Geschichte der Landschaftsarchitektur
Online-Ausstellung des bdla
Räume für Kinder
BAUNETZWOCHE#644
Treppenkaskaden für die Nachbarschaft
Schule in Kopenhagen von Christensen & Co
Wie ist eine Honorarerhöhung nach § 19 Abs. 1 HOAI zu vereinbaren?
Eine Honorarerhöhung auf der Grundlage des § 19 I HOAI kann nur verlangt werden, wenn eine entsprechende Honorarvereinbarung schriftlich bei Auftragserteilung getroffen wurde.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Werden eine Vorplanung, eine Entwurfsplanung oder die Objektüberwachung als Einzelleistungen beauftragt, so kann der Architekt ggf. eine Honorarerhöhung gem. § 19 HOAI geltend machen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Werden eine Vorplanung, eine Entwurfsplanung oder die Objektüberwachung als Einzelleistungen beauftragt, so kann der Architekt ggf. eine Honorarerhöhung gem. § 19 HOAI geltend machen.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 05.06.1992 - 22 U 251/91, NJW-RR 1992, 1172)
Ein Architekt hatte für einen Bauherren auftragsgemäß einen Vorentwurf gefertigt. Er fordert Honorar für Leistungsphasen 1 und 2, dabei für Leistungsphase 2 unter Berücksichtigung der Erhöhung gem. § 19 Abs. 1 HOAI.
Das Gericht gesteht den Architekten die Honorarerhöhung gem. § 19 Abs. 1 HOAI nicht zu. Die nach dieser Vorschrift zugelassene Vereinbarung eines erhöhten Vom-Hundert-Satzes betreffe eine Abweichung von den Mindestsätzen, sie könne deshalb nur schriftlich und bei Auftragserteilung getroffen werden. Nach wohl richtiger Ansicht ist § 19 I darüber hinaus dann nicht anwendbar, wenn die Grundlagenermittlung – Leistungsphase 1 – mit übertragen wurde.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 05.06.1992 - 22 U 251/91, NJW-RR 1992, 1172)
Ein Architekt hatte für einen Bauherren auftragsgemäß einen Vorentwurf gefertigt. Er fordert Honorar für Leistungsphasen 1 und 2, dabei für Leistungsphase 2 unter Berücksichtigung der Erhöhung gem. § 19 Abs. 1 HOAI.
Das Gericht gesteht den Architekten die Honorarerhöhung gem. § 19 Abs. 1 HOAI nicht zu. Die nach dieser Vorschrift zugelassene Vereinbarung eines erhöhten Vom-Hundert-Satzes betreffe eine Abweichung von den Mindestsätzen, sie könne deshalb nur schriftlich und bei Auftragserteilung getroffen werden. Nach wohl richtiger Ansicht ist § 19 I darüber hinaus dann nicht anwendbar, wenn die Grundlagenermittlung – Leistungsphase 1 – mit übertragen wurde.
Hinweis
Anders ist es nach wohlherrschender Ansicht betreffend § 19 Abs. 4 HOAI (Objektüberwachung als Einzelleistung); hier bedarf es keiner schriftlichen Honorarvereinbarung, vielmehr kann der Architekt – soweit für ihn günstig – die in § 19 Abs. 4 dargestellte Abrechnungsweise seiner Honorarermittlung zu Grund legen.
Anders ist es nach wohlherrschender Ansicht betreffend § 19 Abs. 4 HOAI (Objektüberwachung als Einzelleistung); hier bedarf es keiner schriftlichen Honorarvereinbarung, vielmehr kann der Architekt – soweit für ihn günstig – die in § 19 Abs. 4 dargestellte Abrechnungsweise seiner Honorarermittlung zu Grund legen.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / § 19 HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / § 19 HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck